Der Verein trägt den Namen „Norddeutsche Röntgengesellschaft e. V.“.
Die NDRG hat ihren Sitz in Hamburg und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr der NDRG ist das Kalenderjahr.
- Zweck der NDRG ist die Berufsbildung und die Förderung der Wissenschaft in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein insbesondere durch:
- die Fortentwicklung der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung, z. B. durch die Ausrichtung von wissenschaftlichen Tagungen und anderen Fortbildungsveranstaltungen
- die Bereitwilligkeit den Organen der Ärzteschaft, des staatlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Krankenfür- und -vorsorge sowie der radiologischen Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie beratend und mitarbeitend zur Seite zu stehen.
- Verwaltungsaufgaben des Vereins, wie z. B. die Mitgliederführung, dürfen nach Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung einem anderen, vergleichbaren und gemeinnützigen Verein, wie z. B. der Deutschen Röntgengesellschaft e. V., übertragen werden.
§ 5 Verwirklichung des Vereinszweckes
Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt im Wesentlichen durch:
- die Veranstaltung einschlägiger wissenschaftlicher Fachtagungen und Fortbildungskurse
- die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten (Horst-Seils-Preis) und die Vergabe von Hospitations- und Reisestipendien unter Beachtung der Richtlinie zur Vergabe von Stipendien sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Vergabe von Ehrenmedaillen
- die Anregung und Förderung von Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der medizinischen Radiologie
- die Pflege des Kontaktes mit der Deutschen Röntgengesellschaft und anderen Fachgesellschaften im Bundesgebiet
- die fachliche Mitarbeit und die Vertretung der Interessen der medizinischen Radiologie und des Strahlenschutzes in den Organen der Ärzteschaft, des staatlichen Gesundheits-, des Krankenhaus- und des Unterrichtswesens
- die Herausgabe von Mitteilungen der NDRG in loser Folge
- die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, evtl. auch durch gemeinsame Tagungen mit den Verbänden der radiologischen Assistenzberufe sowie verwandten Organisationen
§ 6 Mitgliedschaft / Aufnahme
- Mitglied der NDRG kann jeder/jede unbescholtene Arzt/Ärztin, Naturwissenschaftler/Naturwissenschaftlerin, Ingenieur/Ingenieurin, MTRA und andere Personen mit Interesse an medizinischer Strahlenkunde und bildgebenden Verfahren werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt. Mit der Abgabe des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller nach Aufnahme vollberechtigtes Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand bei Zustimmung von mindestens ¾ aller Vorstandsmitglieder. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Der Vorstand tritt zur Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Bedarf zusammen. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.
- Der Vorstand kann den Beitritt des Antragstellers innerhalb von einem Monat nach Eingang des schriftlichen Beitrittsgesuchs bei der NDRG schriftlich ablehnen. Für die Ablehnung eines Beitritts eines Antragstellers genügt die nachweisliche rechtzeitige Absendung durch die NDRG innerhalb der Monatsfrist, auch wenn die Zustellung der Ablehnensmitteilung dem Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt zugeht.
- Für die Aufnahme eines Antragstellers bedarf es nicht zwingend einer positiven Mitteilung. Mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und der Zahlung der Mitgliedsgebühr ist der Antragsteller Mitglied der NDRG.
- Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.
- Jedes/r/e Mitglied, Mitglied des Vorstandes, Träger/Trägerin einer Ehrenmedaille oder Ehrenmitglied hat durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins zu fördern.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft/Ehrenmedaille
- Der Verein kann jährlich eine unbestimmte Anzahl an Ehrenmitgliedern benennen und die Ehrenmedaille, auch an mehrere Persönlichkeiten, verleihen.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung, die an Personen verliehen werden kann, die sich um die diagnostische oder interventionelle Radiologie im Einzugsgebiet der NDRG, also in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit beitragsfreie Mitglieder der NDRG, sie haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen und freien Zugriff auf die Veröffentlichungen der NDRG.
- Die Ehrenmedaille ist eine Auszeichnung, die Mitgliedern der NDRG verliehen werden kann, die sich langjährig für die Belange und Ziele des Vereins eingesetzt und sich hier besondere Verdienste erworben haben.
- Das Vorschlagsrecht besitzt jedes Mitglied. Die Vorschläge sind bei dem amtierenden Vorstand der NDRG schriftlich und mit einer kurzen Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe.
- Sofern von den Geehrten nicht anders gewünscht, werden die Namen und Titel der Ehrenträger auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.
- Sowohl die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenmedaille werden auf der Jahrestagung verliehen.
§ 8 Austritt / Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod eines Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung infolge Verstoßes gemäß § 9.
- Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit dem Vorstand gegenüber schriftlich seinen Austritt erklären. Der Austritt wird wirksam zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine anteilige Erstattung des bezahlten Jahresbeitrages erfolgt daher nicht.
- Der Ausschluss eines Mitglieds/Ehrenmitglieds ist zulässig. Er soll insbesondere dann erfolgen, wenn dasselbe das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes in geheimer Abstimmung. Zur Zustimmung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich - soweit möglich durch eingeschriebenen Brief - vom Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
- Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das, auch nicht anteilige, Vereinsvermögen oder auf die anteilige Rückerstattung der Mitgliedsgebühr zum Mitteilungsstichtag.
§ 9 Mitgliedsbeitrag / Aufwandsentschädigungen
- Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe wird nach Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres fällig und auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen.
- Bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind die jeweils aktuellen Höchstgrenzen vom Bundesministerium für Finanzen, die dieses für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgibt, und gesetzliche Regelungen zu beachten.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, vgl. § 7 Abs. 2.
- Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann nach fruchtloser schriftlicher Anmahnung eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Streichung ist der/die Säumige nicht mehr Mitglied der NDRG. Der Vorstand wird dem/der Betroffenen /Betroffenen unverzüglich die Streichung mit Hinweis auf den Grund schriftlich mitteilen.
- Aufwendungen für Reisekosten und Auslagen können den Personen, die auftragsgemäß (auch ehrenamtlich) für den Verein tätig geworden sind, erstattet werden. Die in Ausübung der Tätigkeit für den Verein entstandenen Kosten sind durch geeignete Nachweise dem Grunde und der Höhe nach zu belegen. Reisekosten und Auslagen können nur in einem als üblich angesehenen Maß, bis zu den steuerlich zulässigen Höchstsätzen übernommen werden. Im Streitfall entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit verbindlich und endgültig über den Ersatz.
§ 10 Organe der Gesellschaft
- Organe der Gesellschaft sind der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand setzt sich aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- und bis zu 3 Beisitzern zusammen
- Es wird angestrebt, dass jedes Bundesland der NDRG einen Beisitzer stellt.
- Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes als geschäftsführender Vorstand, im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretende Vorsitzende in allen Rechten und Pflichten vertreten.
- Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Wahl oder durch Handaufheben. Der Vorschlag von Kandidaten für den Vorstand erfolgt aus der Mitte der Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ist vorschlags- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied über 18 Jahren ist für den Vorstand wählbar.
- Die Wiederwahl, auch einzelner, Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand führen die Geschäfte ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes werden Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen erstattet. Ansprüche auf Erstattung von Verdienstausfall u. ä. durch die Tätigkeit für den NDRG bestehen nicht.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand ist das Haupt des Vereins. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen.
- Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den geschäftsführenden Vorstand im Verhinderungsfall in allen Befugnissen und Obliegenheiten.
- Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassenwart hat alljährlich und bei Bedarf über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Der Kassenwart muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung führen. Die Abrechnung ist zunächst durch einen Steuerberater zu erstellen und dann durch zwei von der Mitgliederversammlung im Voraus gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Verfügungen über das Vereinsvermögen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts oder eines durch ihn schriftlich Bevollmächtigten gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand.
- Der Vorstand ist ferner zuständig für folgende Aufgaben:
- die Bücher zu führen und in diesen seine Geschäfte und die Lage des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Bilanzierung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss angelehnt an § 238 HGB so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Vereins vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen
- den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins
- die Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand gem. § 13
- die Erteilung des freiwilligen Prüfungsauftrages des Jahresabschlusses und auch Sonderprüfungen wie z.B. bei Verdacht auf Unterschlagung usw.
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Genehmigung des Jahresbudgets und des Investitionsplanes auf Basis der allgemeinen Jahresplanung (mittel- und langfristig),
- Die Beisitzer beraten den geschäftsführenden Vorstand und sollen in Arbeits-und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten.
- Die Repräsentationsaufgaben des Vereins werden von dem geschäftsführenden Vorstand und in seiner Vertretung durch den Stellvertreter wahrgenommen.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 13 Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins und versammelt sich auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Vorstand des Vereins hat sich vor Aufnahme der Amtsgeschäfte durch einstimmigen Beschluss für seine interne Organisation eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser ist die weitere Aufgabenverteilung auf die Vorstandsmitglieder zu regeln.
§ 14 Beschlussfassungen des Vorstandes
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von wenigstens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der geschäftsführende Vorstand hat ein einmaliges Vetorecht gegen Beschlüsse des Vorstands. Sein Veto muss auf einem wichtigen Grund beruhen, welcher zu protokollieren ist.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahl der Kassenprüfer
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal in der Amtsperiode des Vorstandes ernannt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Findet eine wissenschaftliche Tagung gemäß § 17 dieser Satzung statt, so soll die Mitgliederversammlung in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tagung durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Dabei sind der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a. Entgegennahme des Vorstandsbericht, b. Bericht des Kassenwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Stellungnahme der Kassenprüfer, c. Zustimmung zur Jahresrechnung, d. Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern für das Geschäftsjahr, e. Beschlussfassung über die vom Vorstand zugelassenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich bei dem Vorstand einzureichen waren. Im Jahr der Neuwahl des Vorstandes (s. § 11 / 4) kommen dazu die Punkte: f. Entlastung des Vorstandes, g. Neuwahl des Vorstandes.
- Entgegennahme des Vorstandsbericht,
- Bericht des Kassenwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Stellungnahme der Kassenprüfer,
- Zustimmung zur Jahresrechnung,
- Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern für das Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über die vom Vorstand zugelassenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich bei dem Vorstand einzureichen waren.
Im Jahr der Neuwahl des Vorstandes (s. § 11 / 4) kommen dazu die Punkte:
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes.
- Anträge zu einem Punkt der Tagesordnung sollen von dem/den antragstellenden Mitglied/Mitgliedern unverzüglich nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 10 Werktage vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, es sei denn, die Mitgliederversammlung lehnt mit 2/3-Mehrheit ihrer Stimmen die Ergänzung der Tagesordnung ab.
- Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wahlen und Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Nicht-Mitglieder können nur auf schriftliche Einladung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter) führt der geschäftsführende Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden vom Schriftführer des Vereins protokolliert. Bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter sowie erforderlichenfalls Stimmzähler aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder.
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder auf geheimer Abstimmung besteht. Das Abstimmungsergebnis wird über das Subtraktionsverfahren ermittelt. Dabei werden von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Enthaltungen abgezogen, alsdann die Zahl der Nein-Stimmen subtrahiert. Die Differenz ergibt die Zahl der Ja-Stimmen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 17 Wissenschaftliche Tagungen
- Alljährlich soll eine wissenschaftliche Tagung der Gesellschaft stattfinden, die der Vorstand ausrichtet und vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied als Kongresspräsident vorbereitet und geleitet wird. Ersatzweise kann diese jährliche Veranstaltung auch von einer anderen Gesellschaft durchgeführt werden, deren fachliche Ziele im Wesentlichen mit denen der NDRG übereinstimmen. Der Vorstand bestimmt, ob darüber hinaus weitere Veranstaltungen (z.B. Fortbildungskurse o. ä.) stattfinden. Diese werden ebenfalls vom Vorsitzenden bzw. von einem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied vorbereitet und geleitet.
§ 18 Anerkennung der Satzung
- Jedem Mitglied wird bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung übermittelt. Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung bei der Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der in geheimer Wahl abgegebenen Stimmen.
§ 20 Verbleib des Vereinsvermögens
- Die Mitgliederversammlung hat im Falle der Auflösung mit einfacher Mehrheit in nicht geheimer Wahl auch über die Art der Liquidation zu beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der NDRG zu verwenden hat.
- Beschlüsse über eine künftige anderweitige als die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung) ausgeführt werden. Die Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer hierfür gesondert einberufenen Mitgliederversammlung.
- Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch, auch nicht anteilig, auf das Vereinsvermögen.