Satzung der Norddeutschen Röntgengesellschaft e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
“Norddeutsche Röntgengesellschaft e. V.“.
Die NDRG hat ihren Sitz in Hamburg und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der NDRG ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck
1. Zweck der NDRG ist die Berufsbildung und die Förderung der Wissenschaft in den
Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein insbesondere
durch:
a. die Fortentwicklung der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie,
b. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, z. B. durch die Ausrichtung von wissenschaft-
lichen Tagungen und anderen Fortbildungsveranstaltungen,
c. die Bereitwilligkeit den Organen der Ärzteschaft, des staatlichen Gesundheitswe-sens, der
öffentlichen Krankenfür- und -vorsorge sowie der radiologischen Fort- und Weiterbildung auf
dem Gebiet der Diagnostischen und Interventionellen Radiologie beratend und mitarbeitend
zur Seite zu stehen.
2. Verwaltungsaufgaben des Vereins, wie z. B. die Mitgliederführung, dürfen nach Beschluss in
der ordentlichen Mitgliederversammlung einem anderen, vergleichbaren und gemeinnützigen
Verein, wie z. B. der Deutschen Röntgengesellschaft e. V., übertragen werden.
§ 5 Verwirklichung des Vereinszweckes
Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt im Wesentlichen durch:
• die Veranstaltung einschlägiger wissenschaftlicher Fachtagungen und Fortbildungskurse,
• die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten
(Horst-Seils-Preis) und die Vergabe von Hospitations- und Reisestipendien unter Beachtung der
Richtlinie zur Vergabe von Stipendien sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die
Vergabe von Ehrenmedaillen,
• die Anregung und Förderung von Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden auf
dem Gebiet der medizinischen Radiologie,
• die Pflege des Kontaktes mit der Deutschen Röntgengesellschaft und anderen Fachgesell-
schaften im Bundesgebiet,
• die fachliche Mitarbeit und die Vertretung der Interessen der medizinischen Radiologie und
des Strahlenschutzes in den Organen der Ärzteschaft, des staatlichen Gesundheits-, des
Krankenhaus- und des Unterrichtswesens,
• die Herausgabe von Mitteilungen der NDRG in loser Folge,
• die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, evtl. auch durch
gemeinsame Tagungen mit den Verbänden der radiologischen Assistenzberufe sowie
verwandten Organisationen.
§ 6 Mitgliedschaft / Aufnahme
1. Mitglied der NDRG kann jeder/jede unbescholtene Arzt/Ärztin, Naturwissenschaftler
/Naturwissenschaftlerin, Ingenieur/Ingenieurin, MTRA und andere Personen mit Interesse an
medizinischer Strahlenkunde und bildgebenden Verfahren werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt. Mit der Abgabe des
Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller nach Aufnahme vollberechtigtes Mitglied mit allen
Rechten und Pflichten.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand bei Zustimmung von mindestens ¾ aller
Vorstandsmitglieder. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Der
Vorstand tritt zur Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Bedarf zusammen.
Die Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.
4. Der Vorstand kann den Beitritt des Antragstellers innerhalb von einem Monat nach Eingang
des schriftlichen Beitrittsgesuchs bei der NDRG schriftlich ablehnen. Für die Ablehnung eines
Beitritts eines Antragstellers genügt die nachweisliche rechtzeitige Absendung durch die
NDRG innerhalb der Monatsfrist, auch wenn die Zustellung der Ablehnensmitteilung dem
Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt zugeht.
5. Für die Aufnahme eines Antragstellers bedarf es nicht zwingend einer positiven Mitteilung.
Mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und der Zahlung der Mitgliedsgebühr ist der
Antragsteller Mitglied der NDRG.
6. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft ist
weder übertragbar noch vererblich.
7. Jedes/r/e Mitglied, Mitglied des Vorstandes, Träger/Trägerin einer Ehrenmedaille oder
Ehrenmitglied hat durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins zu
fördern.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft/Ehrenmedaille
1. Der Verein kann jährlich eine unbestimmte Anzahl an Ehrenmitgliedern benennen und die
Ehrenmedaille, auch an mehrere Persönlichkeiten, verleihen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung, die an Personen verliehen werden kann, die
sich um die diagnostische oder interventionelle Radiologie im Einzugsgebiet der NDRG, also in
den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein besonders
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit beitragsfreie Mitglieder der
NDRG, sie haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen und freien Zugriff auf die
Veröffentlichungen der NDRG.
3. Die Ehrenmedaille ist eine Auszeichnung, die Mitgliedern der NDRG verliehen werden kann,
die sich langjährig für die Belange und Ziele des Vereins eingesetzt und sich hier besondere
Verdienste erworben haben.
4. Das Vorschlagsrecht besitzt jedes Mitglied. Die Vorschläge sind bei dem amtierenden
Vorstand der NDRG schriftlich und mit einer kurzen Begründung einzureichen. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe.
5. Sofern von den Geehrten nicht anders gewünscht, werden die Namen und Titel der
Ehrenträger auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.
6. Sowohl die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenmedaille werden auf der Jahrestagung
verliehen.
§ 8 Austritt / Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod eines Mitgliedes,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss,
d. durch Streichung infolge Verstoßes gemäß § 9.
2. Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit dem Vorstand gegenüber schriftlich seinen Austritt erklären.
Der Austritt wird wirksam zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine anteilige Erstattung
des bezahlten Jahresbeitrages erfolgt daher nicht.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds/Ehrenmitglieds ist zulässig. Er soll insbesondere dann
erfolgen, wenn dasselbe das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes in geheimer
Abstimmung. Zur Zustimmung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich - soweit möglich durch
eingeschriebenen Brief - vom Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
4. Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das, auch nicht
anteilige, Vereinsvermögen oder auf die anteilige Rückerstattung der Mitgliedsgebühr zum
Mitteilungsstichtag.
§ 9 Mitgliedsbeitrag / Aufwandsentschädigungen
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe wird nach Vorschlag durch den
Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist innerhalb des 1. Quartals eines
jeden Jahres fällig und auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen.
2. Bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind die jeweils aktuellen Höchstgrenzen vom
Bundesministerium für Finanzen, die dieses für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
vorgibt, und gesetzliche Regelungen zu beachten.
3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, vgl. § 7 Abs. 2.
4. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann nach fruchtloser schriftlicher
Anmahnung eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der
Streichung ist der/die Säumige nicht mehr Mitglied der NDRG. Der Vorstand wird dem/der
Betroffenen /Betroffenen unverzüglich die Streichung mit Hinweis auf den Grund schriftlich
mitteilen.
5. Aufwendungen für Reisekosten und Auslagen können den Personen, die auftragsgemäß (auch
ehrenamtlich) für den Verein tätig geworden sind, erstattet werden. Die in Ausübung der
Tätigkeit für den Verein entstandenen Kosten sind durch geeignete Nachweise dem Grunde
und der Höhe nach zu belegen. Reisekosten und Auslagen können nur in einem als üblich
angesehenen Maß, bis zu den steuerlich zulässigen Höchstsätzen übernommen werden. Im
Streitfall entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit verbindlich und endgültig über den Ersatz.
§ 10 Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftführer,
e. und bis zu 3 Beisitzern zusammen.
2. Es wird angestrebt, dass jedes Bundesland der NDRG einen Beisitzer stellt.
3. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes als geschäftsführender
Vorstand, im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretende Vorsitzende in allen
Rechten und Pflichten vertreten.
4. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Wahl oder
durch Handaufheben. Der Vorschlag von Kandidaten für den Vorstand erfolgt aus der Mitte
der Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ist vorschlags- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied über
18 Jahren ist für den Vorstand wählbar.
5. Die Wiederwahl, auch einzelner, Vorstandsmitglieder ist zulässig.
6. Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand führen die Geschäfte ehrenamtlich. Den
Mitgliedern des Vorstandes werden Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der
Vorstandstätigkeit stehen erstattet. Ansprüche auf Erstattung von Verdienstausfall u. ä. durch
die Tätigkeit für den NDRG bestehen nicht.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand ist das Haupt des Vereins. Er führt den Vorsitz in den
Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen.
2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den geschäftsführenden Vorstand im Verhinde-
rungsfall in allen Befugnissen und Obliegenheiten.
3. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassenwart hat alljährlich
und bei Bedarf über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung
abzulegen. Der Kassenwart muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel des Vereins
im Sinne des § 2 dieser Satzung führen. Die Abrechnung ist zunächst durch einen
Steuerberater zu erstellen und dann durch zwei von der Mitgliederversammlung im Voraus
gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Verfügungen über das Vereinsvermögen bedürfen der
Unterschrift des Kassenwarts oder eines durch ihn schriftlich Bevollmächtigten gemeinsam
mit dem geschäftsführenden Vorstand.
4. Der Vorstand ist ferner zuständig für folgende Aufgaben:
a. die Bücher zu führen und in diesen seine Geschäfte und die Lage des Vereinsvermögens nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Bilanzierung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muss angelehnt an § 238 HGB so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Vereins vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle
müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen,
b. den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern
des Vereins,
c. die Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand gem. § 13,
d. die Erteilung des freiwilligen Prüfungsauftrages des Jahresabschlusses und auch
Sonderprüfungen wie z.B. bei Verdacht auf Unterschlagung usw.,
e. die Feststellung des Jahresabschlusses,
f. die Genehmigung des Jahresbudgets und des Investitionsplanes auf Basis der allgemeinen
Jahresplanung (mittel- und langfristig),
5. Die Beisitzer beraten den geschäftsführenden Vorstand und sollen in Arbeits-und
Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten.
6. Die Repräsentationsaufgaben des Vereins werden von dem geschäftsführenden Vorstand und
in seiner Vertretung durch den Stellvertreter wahrgenommen.
7. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 13 Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins und versammelt sich auf
Einladung des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Der Vorstand des Vereins hat sich vor Aufnahme der Amtsgeschäfte durch einstimmigen
Beschluss für seine interne Organisation eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser ist die
weitere Aufgabenverteilung auf die Vorstandsmitglieder zu regeln.
§ 14 Beschlussfassungen des Vorstandes
1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von wenigstens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden
Vorstandes.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat ein einmaliges Vetorecht gegen Beschlüsse des
Vorstands. Sein Veto muss auf einem wichtigen Grund beruhen, welcher zu protokollieren ist.
3. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahl der Kassenprüfer
1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern, die mindestens
einmal in der Amtsperiode des Vorstandes ernannt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Findet eine wissenschaftliche
Tagung gemäß § 17 dieser Satzung statt, so soll die Mitgliederversammlung in
Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tagung durchgeführt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen
werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein
Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundschreiben an die letzte dem
Verein bekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin. Dabei sind der Tag der Einladung und der Tag der
Versammlung nicht mitzurechnen.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende
Punkte enthalten:
a. Entgegennahme des Vorstandsbericht,
b. Bericht des Kassenwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Stellungnahme der
Kassenprüfer,
c. Zustimmung zur Jahresrechnung,
d. Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern für das Geschäftsjahr,
e. Beschlussfassung über die vom Vorstand zugelassenen Anträge, die spätestens eine Woche
vor dem Versammlungstage schriftlich bei dem Vorstand einzureichen waren.
Im Jahr der Neuwahl des Vorstandes (s. § 11 / 4) kommen dazu die Punkte:
f. Entlastung des Vorstandes,
g. Neuwahl des Vorstandes.
1. Anträge zu einem Punkt der Tagesordnung sollen von dem/den antragstellenden
Mitglied/Mitgliedern unverzüglich nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens
aber 10 Werktage vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen, es sei denn, die Mitgliederversammlung lehnt mit 2/3-Mehrheit
ihrer Stimmen die Ergänzung der Tagesordnung ab.
2. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags
ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Wahlen und Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekanntgegeben werden.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und hat eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Nicht-Mitglieder können nur auf schriftliche Einladung des
Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter) führt der geschäftsführende
Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Beschlüsse
und Entscheidungen werden vom Schriftführer des Vereins protokolliert. Bei Verhinderung
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Bei Wahlen bestimmt der
Versammlungsleiter einen Wahlleiter sowie erforderlichenfalls Stimmzähler aus dem Kreis der
anwesenden Mitglieder.
6. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht
mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder auf geheimer Abstimmung besteht. Das
Abstimmungsergebnis wird über das Subtraktionsverfahren ermittelt. Dabei werden von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder die Enthaltungen abgezogen, alsdann die Zahl der
Nein-Stimmen subtrahiert. Die Differenz ergibt die Zahl der Ja-Stimmen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 17 Wissenschaftliche Tagungen
1. Alljährlich soll eine wissenschaftliche Tagung der Gesellschaft stattfinden, die der Vorstand
ausrichtet und vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied als
Kongresspräsident vorbereitet und geleitet wird. Ersatzweise kann diese jährliche
Veranstaltung auch von einer anderen Gesellschaft durchgeführt werden, deren fachliche
Ziele im Wesentlichen mit denen der NDRG übereinstimmen. Der Vorstand bestimmt, ob
darüber hinaus weitere Veranstaltungen (z.B. Fortbildungskurse o. ä.) stattfinden. Diese
werden ebenfalls vom Vorsitzenden bzw. von einem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied
vorbereitet und geleitet.
§ 18 Anerkennung der Satzung
1. Jedem Mitglied wird bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung übermittelt.
Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zwecke einberufene
Mitgliederversammlung bei der Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der in geheimer Wahl abgegebenen Stimmen.
§ 20 Verbleib des Vereinsvermögens
1. Die Mitgliederversammlung hat im Falle der Auflösung mit einfacher Mehrheit in nicht
geheimer Wahl auch über die Art der Liquidation zu beschließen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Deutsche Röntgengesellschaft e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der NDRG zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über eine künftige anderweitige als die satzungsgemäße Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes (Unbedenklichkeits-
bescheinigung) ausgeführt werden. Die Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder einer hierfür gesondert einberufenen Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch, auch nicht
anteilig, auf das Vereinsvermögen.
Hamburg, im Mai 2015